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Baumkontrolle

Bäume können im besiedelten Bereich zahlreiche Funktionen erfüllen. Sie fördern ein ausgeglichenes Kleinklima und schaffen Strukturen. Im Straßenbereich wirken sie verkehrsberuhigend und bieten Lebensraum für viele Tiere, Pflanzen und Pilzarten.
Wohngebiete mit altem Baumbestand sind besonders beliebt. Jedoch kommt es gerade in bebauten Gebieten zu Konfliktsituationen zwischen Mensch und Baum. Bäume sind Organismen, die bestimmten Alterungs- und Abbauprozessen unterworfen sind wie z. B. die Bildung von Totholz, Höhlungen durch Fäulen oder statisch bedingte Rissbildung. Dies sind jedoch alles Schadsymptome, die sich negativ auf die Verkehrssicherheit eines Baumes auswirken können.

Verkehrssicherheit eines Baumes

Unter der Verkehrssicherheit versteht man den Zustand, der hergestellt ist, wenn keine erkennbare Gefahr von dem Baum ausgeht.
Hierfür hat der Baumeigentümer seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen. Denn der Baumeigentümer bzw. der auf andere Weise für den Baum Verantwortliche ist grundsätzlich verpflichtet, Schäden durch Bäume an Personen oder Sachen zu verhindern. Richtungsweisend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen auf öffentlichen Grundstücken ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.1965 – IIIZR 217/&§ - (NJW 1965, 815; jüngst bestätigt durch BGH, Urteil vom 04.03.2004 – IIIZR225/03 – NJW 2004, 1381). Der BGH hat in dieser Entscheidung grundlegende Aussagen zu Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen getroffen.
Die entscheiden Aussagen sind:
Die Straßenverkehrssicherungspflicht, darunter zählt die Verkehrssicherheit der Bäume, ist als Unterfall der Verkehrssicherungspflicht zu sehen und soll somit den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs entstehen können.
In diesem Zusammenhang betont der BGH, dass „nicht verlangt werden kann, eine Straße ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren“ zu halten, da dies objektiv unmöglich ist.
Das bedeutet, er sollte die Bäume, die im Verkehrsbereich stehen oder diese tangieren von einer fachkundigen Person regelmäßig auf Schäden kontrollieren lassen und falls erforderlich die empfohlenen Maßnahmen einleiten.

Regelwerk der FLL

Die FLL (Forschungsgesellschaft für Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau) hat hierfür ein Regelwerk erarbeitet. Die Baumkontrollrichtlinie Ausgabe 2010. Die Richtlinie dient der Vereinheitlichung der Standards der Baumkontrollen und entspricht dem aktuellen Stand der Rechtsprechung.
Die Bäume werden vom Boden aus begutachtet und verdächtige Umstände und Schadsymptome schriftlich dokumentiert. Wie häufig, sprich in welchen Abständen ein Baum kontrolliert werden sollte, ist abhängig vom Baumalter, der berechtigten Sicherheitserwartung des Verkehrs sowie dem Zustand des Baumes (ist der Baum gesund bis leicht geschädigt oder ist er stärker geschädigt).
Das bedeutet: Steht der Baum zum Beispiel auf einem Spielpatz, wäre die Sicherheitserwartung hier hoch oder steht er an einem wenig begangenen Wanderweg, wäre die Sicherheitserwartung hier eher niedriger einzustufen.

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